STUDIENPLATZKLAGE
Bei der sogenannten Studienplatzklage wird bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht ein Eilverfahren eingeleitet. Es handelt sich daher nicht um eine klassische Klageerhebung, sondern um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Dies ist die schnellste Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über den Erhalt des gewünschten Studienplatzes zu erhalten.
Wie kann eine Studienplatzklage erfolgreich sein? Welche Voraussetzungen müssen hierfür beachtet werden?
Die Landeshochschulzulassungsgesetze legen jährlich die Anzahl der Studienplätze fest. Bei der Festlegung der Anzahl der Studienplätze geht es in erster Linie um die Ressourcenausstattung der Hochschule. Es kommt hierbei nicht auf die Fähigkeiten des Studienbewerbers an. Die Hochschule legt dabei nur fest, wie viele Studierende sie aufnehmen kann, wobei hier nicht nur die Anzahl der Räumlichkeiten eine Rolle spielt, sondern vor allem die vorhandenen personellen Ressourcen des Lehrpersonals. Im Wege der Studienplatzklage werden diese Bestandteile der Kapazitätsberechnung angegriffen und als fehlerhaft dargestellt.
Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. In manchen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden, weshalb innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.
Parallel zum Widerspruchsverfahren muss bei der Universität ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Hierfür hat jedes Bundesland zwingend einzuhaltende Fristen.
Die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität laufen teilweise noch vor dem Erhalt des Ablehnungsbescheides ab. Daher müssen die Fristen des jeweiligen Bundeslandes möglichst noch vor der Bewerbung geprüft werden.
Denn sind die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität abgelaufen, kann die Studienplatzklage nicht erfolgreich sein. Als erfahrene Anwältin im Hochschulzulassungsrecht kenne ich die genauen Fristen und kann gerne hierüber informieren.
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt und ist die Kapazitätsberechnung tatsächlich fehlerhaft ermittelt worden, steht einer erfolgreichen Studienplatzklage nichts mehr im Wege! Die Klage, also der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag), muss allerdings spätestens einen Tag vor Vorlesungsbeginn beim Verwaltungsgericht eingegangen sein. Dies kann fristwahrend auch per Fax geschehen.
Welche Kosten entstehen bei einer Studienplatzklage?
Wenn einem das Gericht den Studienplatz zuspricht, das Verfahren also gewonnen wird, trägt immer die gegnerische Seite (Hochschule) die gesamten entstandenen Kosten des Verfahrens. Auch die Kosten des eigenen Anwalts werden in gesetzlicher Höhe übernommen.
Sollte das Gericht einem den Studienplatz nicht zusprechen, entstehen Kosten für das außergerichtliche Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren. Die Kosten werden nach einem Gegenstandswert berechnet, welche vom Verwaltungsgericht festgelegt wird und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.
Für das Eilverfahren fallen Gerichtskosten in Höhe von bis zu 219 € an.
Wenn die Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt, können auch Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt anfallen. Die gegnerischen Anwaltskosten berechnen sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren belaufen sich auf ca. 40 €, wenn die Hochschule einen Widerspruchsbescheid erlässt. Der Widerspruch kann aber nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zurückgenommen werden. Dies führt zu einer Kostenminimierung.
Für die Studienplatzklage vereinbare ich ein Pauschalhonorar, sodass die Kosten damit von vornherein kalkulierbar sind.
Sollten nicht die nötigen finanziellen Mittel vorhanden sein, um die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, beantrage ich Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Verwaltungsgericht. Wird diese bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung vom Staat übernommen, wenn das Verfahren verloren wird. Wenn das Verfahren gewonnen wird, trägt die Hochschule alle Kosten.
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage können vorab anhand des Studienganges und des Studienort beurteilt werden. Erfahrungsgemäß bestehen in nichtmedizinischen Studiengängen wie z.B. Lehramt und Soziale Arbeit gute Chancen, den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.
Haben Sie Fragen zur Studienplatzklage?
Ich berate Sie gerne.
STUDIENPLATZKLAGE
Bei der sogenannten Studienplatzklage wird bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht ein Eilverfahren eingeleitet. Es handelt sich daher nicht um eine klassische Klageerhebung, sondern um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Dies ist die schnellste Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über den Erhalt des gewünschten Studienplatzes zu erhalten.
Wie kann eine Studienplatzklage erfolgreich sein? Welche Voraussetzungen müssen hierfür beachtet werden?
Die Landeshochschulzulassungsgesetze legen jährlich die Anzahl der Studienplätze fest. Bei der Festlegung der Anzahl der Studienplätze geht es in erster Linie um die Ressourcenausstattung der Hochschule. Es kommt hierbei nicht auf die Fähigkeiten des Studienbewerbers an. Die Hochschule legt dabei nur fest, wie viele Studierende sie aufnehmen kann, wobei hier nicht nur die Anzahl der Räumlichkeiten eine Rolle spielt, sondern vor allem die vorhandenen personellen Ressourcen des Lehrpersonals. Im Wege der Studienplatzklage werden diese Bestandteile der Kapazitätsberechnung angegriffen und als fehlerhaft dargestellt.
Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. In manchen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden, weshalb innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.
Parallel zum Widerspruchsverfahren muss bei der Universität ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt werden. Hierfür hat jedes Bundesland zwingend einzuhaltende Fristen.
Die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität laufen teilweise noch vor dem Erhalt des Ablehnungsbescheides ab. Daher müssen die Fristen des jeweiligen Bundeslandes möglichst noch vor der Bewerbung geprüft werden.
Denn sind die Fristen für den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität abgelaufen, kann die Studienplatzklage nicht erfolgreich sein. Als erfahrene Anwältin im Hochschulzulassungsrecht kenne ich die genauen Fristen und kann gerne hierüber informieren.
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt und ist die Kapazitätsberechnung tatsächlich fehlerhaft ermittelt worden, steht einer erfolgreichen Studienplatzklage nichts mehr im Wege! Die Klage, also der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag), muss allerdings spätestens einen Tag vor Vorlesungsbeginn beim Verwaltungsgericht eingegangen sein. Dies kann fristwahrend auch per Fax geschehen.
Welche Kosten entstehen bei einer Studienplatzklage?
Wenn einem das Gericht den Studienplatz zuspricht, das Verfahren also gewonnen wird, trägt immer die gegnerische Seite (Hochschule) die gesamten entstandenen Kosten des Verfahrens. Auch die Kosten des eigenen Anwalts werden in gesetzlicher Höhe übernommen.
Sollte das Gericht einem den Studienplatz nicht zusprechen, entstehen Kosten für das außergerichtliche Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren. Die Kosten werden nach einem Gegenstandswert berechnet, welche vom Verwaltungsgericht festgelegt wird und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.
Für das Eilverfahren fallen Gerichtskosten in Höhe von bis zu 219 € an.
Wenn die Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt, können auch Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt anfallen. Die gegnerischen Anwaltskosten berechnen sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren belaufen sich auf ca. 40 €, wenn die Hochschule einen Widerspruchsbescheid erlässt. Der Widerspruch kann aber nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zurückgenommen werden. Dies führt zu einer Kostenminimierung.
Für die Studienplatzklage vereinbare ich ein Pauschalhonorar, sodass die Kosten damit von vornherein kalkulierbar sind.
Sollten nicht die nötigen finanziellen Mittel vorhanden sein, um die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, beantrage ich Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Verwaltungsgericht. Wird diese bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung vom Staat übernommen, wenn das Verfahren verloren wird. Wenn das Verfahren gewonnen wird, trägt die Hochschule alle Kosten.
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage können vorab anhand des Studienganges und des Studienort beurteilt werden. Erfahrungsgemäß bestehen in nichtmedizinischen Studiengängen wie z.B. Lehramt und Soziale Arbeit gute Chancen, den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.
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