SCHULRECHT
Jede Maßnahme der Schule unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss also geeignet sein, dass regelwidrige Verhalten der Schülerin oder des Schülers nachhaltig zu verändern. Die Schule muss daher beachten, ob die vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsziele nicht durch einen einfacheren und weniger belastenden Weg für die Schülerin oder den Schüler erreicht werden können.
Um ihre Erziehungsaufgabe zu erfüllen, können sich die Lehrkräfte und die Schule einer Vielzahl pädagogischer Instrumente bedienen.
Hierbei wird zwischen pädagogischen Maßnahmen und förmlichen Ordnungsmaßnahmen unterschieden. Ob die Schule eine pädagogische Maßnahme oder eine förmliche Ordnungsmaßnahme vorgenommen hat, ist nicht immer eindeutig erkennbar, jedoch rechtlich von erheblicher Bedeutung.
Denn pädagogische Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen. Pädagogische Maßnahmen dienen in erster Linie der Erziehung der Schülerin und des Schülers und stellen das weniger „strengere“ Mittel dar.
Die Unterscheidung ist rechtlich von Bedeutung, da nur gegen förmliche Ordnungsmaßnahmen Widerspruch eingelegt werden kann. Nur eine förmliche Ordnungsmaßnahme ergeht in Form eines Bescheids und stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch, soweit im Schulgesetz nichts anderes geregelt wurde, hat aufschiebende Wirkung. Dass bedeutet, die Ordnungsmaßnahme darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht ausgeführt werden.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine Maßnahme der Schule rechtmäßig ist, sorge ich gerne für Klarheit.
Ich berate Sie zu folgenden schulrechtlichen Aspekten:
SCHULRECHT
Jede Maßnahme der Schule unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss also geeignet sein, dass regelwidrige Verhalten der Schülerin oder des Schülers nachhaltig zu verändern. Die Schule muss daher beachten, ob die vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsziele nicht durch einen einfacheren und weniger belastenden Weg für die Schülerin oder den Schüler erreicht werden können. Um ihre Erziehungsaufgabe zu erfüllen, können sich die Lehrkräfte und die Schule einer Vielzahl pädagogischer Instrumente bedienen. Hierbei wird zwischen pädagogischen Maßnahmen und förmlichen Ordnungsmaßnahmen unterschieden. Ob die Schule eine pädagogische Maßnahme oder eine förmliche Ordnungsmaßnahme vorgenommen hat, ist nicht immer eindeutig erkennbar, jedoch rechtlich von erheblicher Bedeutung. Denn pädagogische Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen. Pädagogische Maßnahmen dienen in erster Linie der Erziehung der Schülerin und des Schülers und stellen das weniger „strengere“ Mittel dar.
Die Unterscheidung ist rechtlich von Bedeutung, da nur gegen förmliche Ordnungsmaßnahmen Widerspruch eingelegt werden kann. Nur eine förmliche Ordnungsmaßnahme ergeht in Form eines Bescheids und stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch, soweit im Schulgesetz nichts anderes geregelt wurde, hat aufschiebende Wirkung. Dass bedeutet, die Ordnungsmaßnahme darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht ausgeführt werden.
Sollten Sie unsicher sein, ob eine Maßnahme der Schule rechtmäßig ist, sorge ich gerne für Klarheit.
Ich berate Sie zu folgenden schulrechtlichen Aspekten:
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Fehlandtstraße 41/Colonnaden
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