EXAMENSANFECHTUNGEN
In Deutschland hat Ihr Kind das Recht auf einen angemessenen Schulplatz. Das Schulvergaberecht, welches die Bundesländer jeweils für sich festgeschrieben haben, legt die maßgeblichen Kriterien für die Vergabe von Schulplätzen fest. Auch wenn die Bundesländer unterschiedliche Regelungen für der Verteilung der Schulplätze festlegen können, kann für die Vorgehensweise Folgendes festgehalten werden:
Im ersten Schritt einer Schulplatzklage ist zu prüfen, ob die Wunschschule noch vorhandene Plätze hat. Denn Ihr Kind hat einen Anspruch auf Erschöpfung der vollen Aufnahmekapazität.
Die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule lässt sich anhand der Klassenzüge und der jeweils für die Klasse festgeschriebenen Anzahl der Schüler bestimmen. Es kommt vor, dass die Schule zu wenig Plätze frei gibt oder fehlerhaft einige Plätze freihält.
Hat Ihre Wunschschule tatsächlich die Kapazität ausgeschöpft, so muss die Auswahlentscheidung rechtmäßig erfolgt sein. Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, d.h. das Handeln der Schulbehörde ist nicht eindeutig durch Rechtsvorschriften geregelt. Der Behörde steht daher ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung der Vorschriften zu. Der Schulbehörde sind aber deutliche Grenzen gesetzt. Sie muss sich insbesondere bei einer Ermessensentscheidung an das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aus Art. 3 Grundgesetz halten.
Ich kann Ihnen sagen, ob die Schulbehörde alle entsprechenden Vergabekriterien eingehalten hat. Bei einem Verstoß gegen das geltende Vergaberecht, lege ich Widerspruch bei der zuständigen Behörde ein. Falls es notwendig erscheint, leite ich zudem beim Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) ein. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist für Sie der schnellste Weg eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Eine gerichtliche Entscheidung durch Einreichung einer (normalen) Klage dauert in der Regel ein Jahr und kann nicht rechtzeitig für eine Lösung sorgen. Zudem kann eine Klage grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Behörde den eingelegten Widerspruch mit einem Bescheid ablehnt.
Für die Schulplatzklage vereinbare ich ein Pauschalhonorar. Bei einem Pauschalhonorar wissen Sie genau, welche Kosten auf Sie zu kommen. Unabhängig von Zeitaufwand und Umfang entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
Ich unterstütze Sie gerne bei Ihrem Anliegen rund um die Schulplatzklage. Vereinbaren Sie gerne telefonisch oder per E-Mail einen Beratungstermin!
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In Deutschland hat Ihr Kind das Recht auf einen angemessenen Schulplatz.
Das Schulvergaberecht, welches die Bundesländer jeweils für sich festgeschrieben haben, legt die maßgeblichen Kriterien für die Vergabe von Schulplätzen fest. Auch wenn die Bundesländer unterschiedliche Regelungen für der Verteilung der Schulplätze festlegen können, kann für die Vorgehensweise Folgendes festgehalten werden:
Im ersten Schritt einer Schulplatzklage ist zu prüfen, ob die Wunschschule noch vorhandene Plätze hat. Denn Ihr Kind hat einen Anspruch auf Erschöpfung der vollen Aufnahmekapazität.
Die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule lässt sich anhand der Klassenzüge und der jeweils für die Klasse festgeschriebenen Anzahl der Schüler bestimmen. Es kommt vor, dass die Schule zu wenig Plätze frei gibt oder fehlerhaft einige Plätze freihält.
Hat Ihre Wunschschule tatsächlich die Kapazität ausgeschöpft, so muss die Auswahlentscheidung rechtmäßig erfolgt sein. Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, d.h. das Handeln der Schulbehörde ist nicht eindeutig durch Rechtsvorschriften geregelt. Der Behörde steht daher ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung der Vorschriften zu. Der Schulbehörde sind aber deutliche Grenzen gesetzt. Sie muss sich insbesondere bei einer Ermessensentscheidung an das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aus Art. 3 Grundgesetz halten.
Ich kann Ihnen sagen, ob die Schulbehörde alle entsprechenden Vergabekriterien eingehalten hat. Bei einem Verstoß gegen das geltende Vergaberecht, lege ich Widerspruch bei der zuständigen Behörde ein. Falls es notwendig erscheint, leite ich zudem beim Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) ein. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist für Sie der schnellste Weg eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Eine gerichtliche Entscheidung durch Einreichung einer (normalen) Klage dauert in der Regel ein Jahr und kann nicht rechtzeitig für eine Lösung sorgen. Zudem kann eine Klage grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Behörde den eingelegten Widerspruch mit einem Bescheid ablehnt.
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Hamburg
Fehlandtstraße 41/Colonnaden
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