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Die richtige Schule für sein Kind zu finden, ist keine einfache Aufgabe für Eltern. Trotz sorgfältiger Wahl der Schule, stellen Eltern hin und wieder fest, dass die Schule, die ihr Kind besucht, nicht die passende ist. Das Verhältnis zwischen der Schule und den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern unterliegt einem besonderen Vertrauensverhältnis. Die gesamte Verantwortung der Laufbahn einer Schülerin bzw. eines Schülers liegt bei der zunächst gewählten Schule. Verlieren die Eltern und die Schülerin oder der Schüler das Vertrauen in ihre Lehrkräfte und in die Schulleitung, ist ein Schulwechsel in der Regel unumgänglich. Dennoch bleiben leider viele Schulwechselwünsche der Eltern und Kinder erfolglos.
Grundsätzlich folgt ein Anspruch auf einen Schulwechsel schon aus dem Recht auf Bildung und begründet das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Vgl. Rux Schulrecht, 6. Auflage, Rn. 190). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn die Anzahl der Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule übersteigt und/oder wenn die Anforderungen zu einer bestimmten Schulart nicht erfüllt werden (Vgl. Rux Schulrecht, 6. Auflage, Rn. 190).
Viele Bundesländer berücksichtigen diesen Grundsatz, schränken ihn aber durch bestimmte landesrechtliche Vorgaben ein. So lauten die gesetzlichen Vorgaben in Hamburg wie folgt:
„Nach § 45 Absatz 4 Hamburger Schulgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Schulen in Hamburg sollen nach Möglichkeit Schülerinnen und Schüler an der Schule aufgenommen werden, die ihre Sorgeberechtigten ausgewählt haben. Über die Anträge auf Aufnahme in die gewünschte Schule ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Regelfall sollen die Schülerin oder der Schüler an der von ihm besuchten Schule verbleiben, um die pädagogische Kontinuität des eingeschlagenen Bildungsganges zu gewährleisten.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt für gewöhnlich das Interesse der Schülerin oder des Schülers an einem Schulwechsel. Es überwiegt stets,
1. wenn das pädagogische Interesse an der Fortsetzung des Bildungsganges an der bisher besuchten Schule höher einzustufen ist als das Interesse der Schülerin oder des Schülers, den Lernort zu wechseln oder
2. wenn die Kapazität der gewählten Schule erschöpft ist.“
Nach dieser Richtlinie sollen Schülerinnen und Schüler nur im Ausnahmefall die Schule wechseln dürfen. Was einen Ausnahmefall konkret darstellt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Daher muss ein Schulwechselantrag in Hamburg besonders und nachvollziehbar begründet werden. Ein Ausnahmefall kann in der Regel angenommen werden, wenn beispielsweise unlösbare Konflikte zwischen den Lehrkräften und dem Kind oder den Eltern bestehen, Mobbing gegenüber dem Kind stattfindet oder der Leistungsstand des Kindes eine andere Schulform erforderlich macht. In jedem Fall ist dem Schulwechselantrag eine genaue Begründung beizufügen.
Damit Ihr Schulwechselantrag erfolgreich wird, helfen ih gerne beim Ausfüllen, Begründen und Einreichen des Antrags.
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Die richtige Schule für sein Kind zu finden, ist keine einfache Aufgabe für Eltern.
Trotz sorgfältiger Wahl der Schule, stellen Eltern hin und wieder fest, dass die Schule, die ihr Kind besucht, nicht die passende ist. Das Verhältnis zwischen der Schule und den Schülerinnen und Schül-ern sowie deren Eltern unterliegt einem besonderen Vertrauensverhältnis. Die gesamte Verantwortung der Laufbahn einer Schülerin bzw. eines Schülers liegt bei der zunächst gewählten Schule. Verlieren die Eltern und die Schülerin oder der Schüler das Vertrauen in ihre Lehrkräfte und in die Schulleitung, ist ein Schulwechsel in der Regel unumgänglich. Dennoch bleiben leider viele Schulwechselwünsche der Eltern und Kinder erfolglos.
Grundsätzlich folgt ein Anspruch auf einen Schulwechsel schon aus dem Recht auf Bildung und begründet das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Vgl. Rux Schulrecht, 6. Auflage, Rn. 190). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn die Anzahl der Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule übersteigt und/oder wenn die Anforderungen zu einer bestimmten Schulart nicht erfüllt werden (Vgl. Rux Schulrecht, 6. Auflage, Rn. 190).
Viele Bundesländer berücksichtigen diesen Grundsatz, schränken ihn aber durch bestimmte landesrechtliche Vorgaben ein. So lauten die gesetzlichen Vorgaben in Hamburg wie folgt:
„Nach § 45 Absatz 4 Hamburger Schulgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Schulen in Hamburg sollen nach Möglichkeit Schülerinnen und Schüler an der Schule aufgenommen werden, die ihre Sorgeberechtigten ausgewählt haben. Über die Anträge auf Aufnahme in die gewünschte Schule ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Regelfall sollen die Schülerin oder der Schüler an der von ihm besuchten Schule verbleiben, um die pädagogische Konti- nuität des eingeschlagenen Bildungsganges zu gewährleisten.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt für gewöhnlich das Interesse der Schülerin oder des Schülers an einem Schulwechsel. Es überwiegt stets,
1. wenn das pädagogische Interesse an der Fortsetzung des Bildungsganges an der bisher besuchten Schule höher einzustufen ist als das Interesse der Schülerin oder des Schülers, den Lernort zu wechseln oder
2. wenn die Kapazität der gewählten Schule erschöpft ist.“
Nach dieser Richtlinie sollen Schülerinnen und Schüler nur im Ausnahmefall die Schule wechseln dürfen. Was einen Ausnahmefall konkret darstellt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Daher muss ein Schulwechselantrag in Hamburg besonders und nachvollziehbar begründet werden. Ein Ausnahmefall kann in der Regel angenommen werden, wenn beispielsweise unlösbare Konflikte zwischen den Lehrkräften und dem Kind bestehen, Mobbing gegenüber dem Kind stattfindet oder der Leistungsstand des Kindes eine andere Schulform erforderlich macht. In jedem Falle ist dem Schulwechselantrag eine genaue Begründung beizufügen.
Damit Ihr Schulwechselantrag erfolgreich wird, helfen wir gerne beim Ausfüllen und Einreichen des Antrags.
Hamburg
Fehlandtstraße 41/Colonnaden
20354 Hamburg
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040 84890990
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